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BFH Urteil v. - VII R 146/81 BStBl 1986 II S. 589

Gesetze: AO 1977 § 75 Abs. 1ZPO §§ 3, 241, 246

Zur Haftung nach § 75 Abs. 1 AO 1977 in den Fällen der Überlassung des Betriebsgrundstücks durch Vermietung bzw. Verpachtung; Prozeßunterbrechung bei Löschung einer GmbH; Streitwert eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen Haftungsbescheid

Leitsatz

1. Zur Frage der Prozeßunterbrechung bei Löschung einer GmbH.

2. Eine Betriebsübereignung i. S. des § 75 Abs. 1 AO 1977 setzt bei Grundstücken, die zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gehören und im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, voraus, daß sie nach den Vorschriften des BGB an den Erwerber übereignet werden. Die Vermietung oder Verpachtung eines solchen Grundstücks durch den früheren Betriebsinhaber an den fortführenden Unternehmer vermag die Haftung nicht zu begründen.

3. In den Fällen der Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 Abs. 1 AO 1977 bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes (§ 155 FGO, § 3 ZPO) nach dem Nennwert der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungssumme. Die Beschränkung der Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens (§ 75 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) bleibt für die Streitwertbemessung der Anfechtungsklage außer Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 589
RAAAA-92205

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BFH, Urteil v. 18.03.1986 - VII R 146/81

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