Zur Behandlung von aufgrund letztwilliger Verfügung zu leistenden Renten
Leitsatz
1. Eine unentgeltlich erworbene, zeitlich befristete Rente ist - ohne eine ausdrückliche Regelung ihres Fortbestandes im Falle eines vorzeitigen Todes des Rentenberechtigten - als abgekürzte Leibrente zu beurteilen, wenn feststeht, daß die wiederkehrenden Leistungen dem Berechtigten zum Zwecke seiner Unterstützung versprochen worden sind. Sie bleibt hingegen als Zeitrente vom vorzeitigen Tod des Rentenberechtigten unberührt, wenn sie diesem zum Ausgleich für einen entgangenen Erb- oder Pflichtteilsanspruch zugewendet worden ist.
2. Wiederkehrende gleichmäßige Leistungen, die ein weichender Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung auf Lebenszeit erhält, stellen eine Leibrente dar, wenn in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich eine Abänderbarkeit ihrer Höhe entsprechend dem Rechtsgedanken des § 323 ZPO vorgesehen ist (Anschluß an , BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 261 ZAAAA-92143
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