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BFH Urteil v. - I R 266/81 BStBl 1984 II S. 723

Gesetze: KStG a. F. § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3FGO § 126 Abs. 5

Keine rückwirkende Änderung der Handelsbilanz auf Grund einer Satzungsklausel nach Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Leitsatz

1. Eine GmbH, die erst nach Bejahung verdeckter Gewinnausschüttungen durch den BFH im ersten Rechtsgang aufgrund einer Satzungsklausel Rückgewähransprüche gegen den begünstigten Gesellschafter geltend macht, darf ihre Handelsbilanzen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung nicht in der Weise ändern, daß die Rückgewähransprüche nachträglich aktiviert werden.

2. Schüttet die GmbH nach solchen Bilanzänderungen aufgrund nachträglicher Gewinnverteilungsbeschlüsse Gewinn offen aus, so steht ihr insoweit der ermäßigte Körperschaftsteuersatz für berücksichtigungsfähige Ausschüttungen nicht zu.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 723
UAAAA-91981

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 23.05.1984 - I R 266/81

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