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BFH Urteil v. - IV R 96/82 BStBl 1984 II S. 552

Gesetze: EStG 1975 § 5 Abs. 3 Nr. 2EStG 1977 § 24b

Die Voraussetzungen für eine passive Rechnungsabgrenzung liegen vor, wenn ein Zuschuß für die Verpflichtung gezahlt wird, einen Ausbildungsplatz für zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsverhältnisse zu besetzen

Leitsatz

Hat ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 5 (oder nach § 4 Abs. 1) EStG ermittelt, in Veranlagungszeiträumen vor 1978 einen einmaligen öffentlichen Zuschuß für die Besetzung eines Ausbildungsplatzes erhalten, so mußte er für seine hieraus sich ergebende Verpflichtung, diesen Platz für "mindestens zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsverhältnisse zu besetzen", einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 552
XAAAA-91954

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 05.04.1984 - IV R 96/82

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