Abführungsverpflichtung Dauerschuld; bei Pensionsgeschäften über Hypothekenforderungen zur Kreditsicherung Hypothekenzinsen Dauerschuldzinsen des Pensionsgebers; keine Verrechnung von Aufwandszuschüssen mit Dauerschuldzinsen
Leitsatz
1. Die für die Jahre 1965 bis 1969 von einem Versicherungsunternehmen gewinnmindernd abgesetzten Zinsen für eine Abführungsverpflichtung an das Land Berlin nach Art. 13 Abs. 3 der DB Nr. 3/UEVO (VOBl Berlin 1950 I, 42) i.d.F. der DB Nr. 14 zur UEVO (GVBl Bln 1951, 645) sind als Dauerschuldzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
2. Gegenstand echter Pensionsgeschäfte können auch Hypothekenforderungen sein. Dient das Pensionsgeschäft ausschließlich der Sicherung von Krediten, die der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber gewährt hat, fallen die von den Hypothekenschuldnern gezahlten Zinsen originär bei dem diese Zinsen einziehenden Pensionsgeber an. Die vom Pensionsgeber an den Pensionsnehmer abgeführten Zinsen können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag des Pensionsgebers hinzuzurechnen sein.
3. Zuschüsse, die nach § 42 Abs. 6 des II. WoBauG i.d.F. vom (BGBl I, 1617) zur Deckung der laufenden Aufwendungen zwecks Verbilligung der Wohnungsmieten gewährt worden sind, dürfen beim Empfänger nicht mit Dauerschuldzinsen verrechnet werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 217 AAAAA-91901
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