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BFH Urteil v. - IV R 36/79 BStBl 1983 II S. 459

Gesetze: EStG 1974 § 5 Abs. 1EStG 1974 § 4 Abs. 1Treu und Glauben

Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen und bilanierenden Personengesellschaft gehören, sind regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen

Leitsatz

1. Erwerben die Gesellschafter einer gewerblich tätigen und bilanzierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so wird das Grundstück in der Regel notwendiges Betriebsvermögen.

2. An die Zusage, einen vom Steuerpflichtigen geschilderten Sachverhalt in bestimmter Weise rechtlich zu würdigen, ist das FA jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben gebunden, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig oder ungenau dargelegt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 459
LAAAA-91838

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BFH, Urteil v. 16.03.1983 - IV R 36/79

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