Nachhaltigkeitsberichterstattung
2. Aufl. 2022
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XI Sanktionsbestimmungen
Die CSR-Richtlinie selbst enthält keine konkreten Vorgaben zur Sanktionierung bei mangelnder Befolgung der Pflichten zum nichtfinanziellen Bericht. Allerdings besagt Art. 51 der Bilanz-Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten der EU Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften vorsehen müssen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Diese Forderung ist somit auch auf die mit der CSR-Richtlinie ergänzten Inhalte anzuwenden.
Den unionsrechtlichen Grundsätzen folgend, erweiterte das CSR-RUG das bisherige, die EU-Bilanz-Richtlinie umsetzende System von Straftatbeständen (§ 331 HGB) und Ordnungswidrigkeiten (§ 334 HGB) auf den Anwendungsbereich der nichtfinanziellen Berichterstattung. Die mit dem CSR-RUG vorgenommenen Änderungen der Sanktionsbestimmungen wurden in den Diskussionen zum RefE und zum RegE jedoch durchaus kritisch gewürdigt; dies betrifft insbesondere die Änderungen des § 334 HGB hinsichtlich des konkreten Sanktionsrahmens.
In puncto Straftatbestände resultiert aus den Anpassungen durch das CSR-RUG gem. § 331 Nr. 1 HGB (bzw. § 331 Nr. 2 HGB auf Konzernebene) zunächst lediglich eine rechtssystematisch konsequente Erweiterung des Anwendungsbereichs auf den gesonderten nichtfin...