Online-Nachricht - Freitag, 11.11.2022

Gesetzgebung | Aufteilung der CO2-Abgabe (Bundesregierung)

Der Bundestag hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) in 2./3. Lesung beschlossen. Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vor.

Hintergrund: Seit 2021 wird beim Heizen mit Öl oder Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mieter diese Kosten allein tragen. Die Bundesregierung will Vermieter ab 2023 stärker beteiligen – je nach energetischem Zustand des Mietshauses.

Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Mieter haben im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern auf diese Rahmenbedingungen keinen Einfluss. Sie können die Kosten nur senken, indem sie sparsam und effizient heizen – die CO2-Umlage müssen sie allerdings bislang in vollem Umfang schultern.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

  • Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine faire Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vor. Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieter. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung.

  • In manchen Fällen hindern Vorgaben - z.B. aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz - Vermieter daran, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entfällt ganz.

  • Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Die Datenlage reicht aktuell nicht aus für eine einheitliche Regelung. Hier gilt es, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden.

Hinweis:

Nach dem Bundestagsbeschluss muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Es soll am in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung sowie Bundestag online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAJ-26152