Gesetze: BGB § 133AO 1977 § 120 Abs. 2 Nr. 4MinöStG i d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl I 1978, 1669) MinöStG i d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl I 1978MinöStG i d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl I 1978, 1669) 1669) § 9 Abs. 1
Entsprechende Auswertung des § 133 BGB bei der Auslegung von Verwaltungsakten und dessen Nebenbestimmungen
Leitsatz
1. Bei der Auslegung einer Verfügung der Behörde kommt es gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 133 BGB nicht darauf an, was die Behörde mit ihren in der Verfügung enthaltenen Erklärungen gewollt hat, sondern darauf, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.
2. Die mit der Bewilligung eines Steuerlagers gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 verbundene Auflage, für die Steuern Sicherheit zu leisten, kann selbständig vollzogen und selbständig angefochten werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.