Andreas Seeger, Tilo Kurz, Stephan Grummann, Frank Roller, Anna Imberg

Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

2. Aufl. 2022

ISBN der Online-Version: 978-3-482-02282-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-68142-4

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Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts (2. Auflage)

IX. Änderung des § 64 Abs. 3 AO

In § 64 Ab. 3 AO wird die Angabe „35.000,00“ durch die Angabe „45.000,00“ ersetzt.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gem. § 14 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden S. 97und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

Ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb i. S. von §§ 65 ff. AO, sind die Gewinne oder Überschüsse von der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausgenommen. Insoweit besteht partielle Steuerpflicht. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht die Bagatellgrenze des § 64 Abs. 3 AO im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

Diese Freigrenze ist mit dem Jahressteuergesetz 2020 von 35.000,00 € auf 45.000,00 € angehoben worden. Die gesetzliche Regelung ist anzuwenden ab dem . Sie ist somit für den Besteuerungszeitraum anzuwenden, in den dieses Datum fällt. Ist der Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr, gilt die angehobene Freigrenze erstm...

Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

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