Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VIII. Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a AO n. F.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde in § 60a AO ein neuer Absatz 6 mit nachfolgendem Wortlaut hinzugefügt:
„(6) Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a.“
1. Einführung
Die Vorschrift des § 60a AO gehört im Reigen der Regelungen zum Gemeinnützigkeitsrecht zu den jüngeren gesetzlichen Vorschriften. Erst mit dem sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde § 60a AO im Jahr 2013 in das Gesetz aufgenommen. Hierdurch wurde ein neues Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Frage, ob die Satzung einer Körperschaft den gesetzlichen Anforderungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO genügt, eingeführt.
Durch die Einführung des gesonderten Feststellungverfahrens wurde das bisherige Verfahren der sog. vorläufigen Bescheinigung abgelöst. Kritikpunkt an der vorläufigen Bescheinigung war, dass diese keine Verwal...