Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
2. Aufl. 2022
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VI. § 57 Abs. 4 AO – Konzernstrukturen
§ 57 Abs. 4 AO wurde zum mit folgendem Wortlaut in das Gesetz eingefügt:
„Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.“
1. Grundgedanke und Anwendungsbereich
Die Neuregelung des § 57 Abs. 4 AO geht auf den gleichen Leitgedanken wie auch § 57 Abs. 3 AO zurück. In beiden Fällen soll eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gelten, so dass es auf das Gesamtbild der Verhältnisse und nicht auf die gewählten Strukturen ankommt. Laut Gesetzesbegründung soll es daher nicht mehr zu einer Gefährdung der Gemeinnützigkeit kommen, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft all ihre operativen Tätigkeiten auf Beteiligungsgesellschaften ausgliedert. Dazu sieht § 57 Abs. 4 AO vor, dass eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch das ausschließliche Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften unmittelbar verwirklicht. Dabei genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung „auch die Beteiligung an nur einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft. Eine Mindestbeteiligungsquote ist zudem nicht erforderlich.“ Ebenso wie § 57 Abs. 3 AO handelt es si...