Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
2. Aufl. 2022
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XI. Umsatzsteuer
Das Jahressteuergesetz 2020 hält für gemeinnützige Körperschaften einige gesetzliche Neuregelungen im Bereich der Steuerbefreiungen des § 4 UStG bereit, die unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Einordung bestimmter Leistungsarten haben. Dabei wird erfreulicherweise der Kreis der Unternehmer ausgeweitet, welche die Steuerbefreiungen jeweils in Anspruch nehmen können, und damit der Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen insgesamt ausgedehnt.
Aber auch die in Kapitel V.1. erläuterte Einführung des § 57 Abs. 3 AO ist umsatzsteuerlich zu beleuchten. Schließlich führt die Neuregelung dazu, dass Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften in weit größerem Umfang als bislang ertragsteuerlich begünstigt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass derartige Gestaltungen in der nahen Zukunft wesentlich häufiger auftreten werden.
1. Steuerbefreiungen (§ 4 UStG)
a) Leistungen im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 14 Buchst. f UStG)
Leistungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Norm wurde mit Wirkung zum um den Buchstaben f erweitert, der einige, von der Rechtsprechung bereits vorgezeichnete Anwendungsfälle der Steuerbefreiung konkretisiert. Steuerfrei sind demnac...