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OLG München Urteil v. - 33 U 4846/21

Gesetze: UmwG § 20, BGB § 314

Außerordentliche Kündigung, Dauerschuldverhältnisse, Kündigungserklärung, Verschmelzungsvertrag, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vertragsverhältnisse, Außerordentlicher Kündigungsgrund, Gesamtrechtsnachfolge, Fristlose Kündigung, Vertragsklausel, Anderer Vertragspartner, Sonderkündigungsrecht, Störung der Geschäftsgrundlage, Beratungsvertrag, Anlagenkonvolut, Vertragsfreiheit, Kostenentscheidung, Geschäftsunterlagen, Sicherheitsleistung, außerordentliches Kündigungsrecht

Leitsatz

1. Zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund, wenn auf Seiten des anderen Vertragspartners eine Verschmelzung stattgefunden hat.

2. Die Verschmelzung also solche stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB dar. Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Dienste durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an , NZM 2014, 312; Urteil vom - V ZR 201/20, NZG 2021, 1370).

3. Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, ist aus der Sicht des betroffenen Unternehmers zu beurteilen. Seine unternehmerische Entscheidung ist der Überprüfung durch die Gerichte auf ihre sachliche Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit grundsätzlich entzogen, solange sich das unternehmerische Handeln nicht als willkürlich darstellt (im Anschluss an NZA 2003, 549).

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2049 Nr. 37
DB 2022 S. 2278 Nr. 38
DStR-Aktuell 2022 S. 14 Nr. 40
GmbHR 2022 S. 1202 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2022 S. 3152
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2022 S. 3152
ZIP 2022 S. 1917 Nr. 38
QAAAJ-25741

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OLG München, Urteil v. 29.08.2022 - 33 U 4846/21

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