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BFH Urteil v. - VI R 179/78 BStBl 1981 II S. 214

Gesetze: EStG 1974 § 24 Nr. 1aEStG 1974 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

Laufende Bezüge, die einem Arbeitnehmer als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in zwei Veranlagungszeiträumen zufließen, sind keine außerordentlichen Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG

Leitsatz

1. Laufende Bezüge, die der Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wegen der Auflösung eines Dienstverhältnisses erhält und die ihm in zwei Veranlagungszeiträumen zufließen, sind keine dem begünstigten Steuersatz unterliegenden außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG.

2. Es kommt in einem solchen Fall nicht darauf an, ob diese laufenden Bezüge und die weiteren Einkünfte des Arbeitnehmers zu einem höheren Jahreseinkommen führen als das, welches der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis fortgeführt worden wäre.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 214
GAAAA-91588

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 21.11.1980 - VI R 179/78

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