Zinsen auf Grundpfandrechte mindern nicht den Höchstwert eines Nießbrauches i. S. des § 16 BewG; zur Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichsbetrags nach § 6 Abs. 1 ErbStG 1959
Leitsatz
1. Ist ein Nießbrauch an einem Grundstück vermacht, so ist der Jahreswert der Nutzungen höchstens mit dem achtzehnten Teil des Grundstückswertes (Einheitswertes) anzusetzen. Hat der Nießbraucher gemäß § 1047 BGB Zinsen auf Grundpfandrechte zu tragen, so führt dies nicht zu einer Ermäßigung dieses Höchstwertes.
2. Ist der Wert des Nachlasses nach Abzug von Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsverpflichtungen infolge der in § 23 ErbStG 1959 in Bezug genommenen Bewertungsvorschriften höher als der Wert vor Abzug dieser Beträge, so ist das steuerfreie Viertel von dem höheren Wert zu berechnen. Dies gilt jedenfalls, wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 748 QAAAA-91563
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