Steuerberater-Prüfungsklausuren
1. Aufl. 2022
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Steuerberaterprüfungsklausur Oktober 2013/2022
Teil I: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung
Sachverhalt 1, Aufgabe 1 (Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einspruchs):
Nach § 358 Satz 1 AO hat die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde zu prüfen, ob der Einspruch insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist.
1) Statthaftigkeit der Einsprüche
a) Gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 AO ist gegen Verwaltungsakte (VAe) in Abgabenangelegenheiten, auf die die Abgabenordnung Anwendung findet, als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.
Frau Dorn (nachfolgend: D) erklärt in ihrem Schreiben an das Finanzamt (FA) Dachau, sie sei mit dessen Einkommensteuerbescheid des Jahres 11 vom und mit dem Gewinnfeststellungsbescheid des Jahres 11 des FA Fürstenfeldbruck vom nicht einverstanden.
Die Erklärung „nicht einverstanden zu sein” ist als Einspruch, und weil gegen zwei finanzamtliche Maßnahmen gerichtet, als zwei Einsprüche auszulegen. Ein Einspruch verpflichtet nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO zu einer erneuten Prüfung der Sache in vollem Umfang. Damit werden die Rechte eines Steuerpflichtigen umfassender und wirkungsvoller gewahrt als durch einen bloßen Änderungsantrag (v...