Keine Anfechtungsbeschränkung bei Änderung des Ausgangsbescheids innerhalb der Rechtsbehelfsfrist
Zustimmung der Mitgesellschafter zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils
wirtschaftliches Eigentum
Übergang zum Jahreswechsel
Leitsatz
1. Wird ein Steuerbescheid (Ausgangsbescheid) innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geändert, stehen § 351 AO und § 42 FGO der
Anfechtung des Änderungsbescheids nicht entgegen, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids die formelle Bestandskraft
des Ausgangsbescheids noch nicht eingetreten war.
2. Die Komplementärin einer Publikumsgesellschaft kann das ihr nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Recht, eine Anteilsübertragung
zu genehmigen, auf eine nicht an der Publikumsgesellschaft beteiligte Geschäftsbesorgerin delegieren.
3. Bei dem Zustimmungsbedürfnis der Mitgesellschafter (oder deren Vertreter) zur wirksamen Übertragung der Personengesellschaftsbeteiligung
handelt es sich um eine sogenannt Rechtsbedingung, die nicht in den Anwendungsbereich der §§ 158 ff. BGB fällt, sondern nach
den Vorschriften der §§ 182 ff. BGB zu beurteilen ist.
4. Dem Erwerber einer Personengesellschaftsbeteiligung kann die Mitunternehmerstellung bereits vor der zivilrechtlichen Wirksamkeit
des Gesellschafterwechsels zuzurechnen sein, wenn er rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb der Beteiligung gerichtete, rechtlich
geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des
Mitunternehmerrisikos sowie die Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative sichert.
5. Bei Wirksamwerden der Übertragung eines Gesellschaftsanteils zum Jahreswechsel ist unter Würdigung aller Umstände durch
Auslegung zu entscheiden, welchem Veranlagungsjahr der Veräußerungsgewinn des Veräußerers zuzurechnen ist.
Fundstelle(n): PAAAJ-24068
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.06.2022 - 6 K 6055/18
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