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BFH Urteil v. - IV R 43/74 BStBl 1979 II S. 9

Gesetze: EStG 1965 § 24 Nr. 1 Buchst. aEStG 1965 § 34 Abs. 2 Nr. 2

Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des Steuerpflichtigen am schädigenden Ereignis unter nicht unerheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck (Änderung der Rechtsprechung)

Leitsatz

1. Der Senat hält nicht an der Auffassung fest, daß eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann vorliegt, wenn das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eingetreten ist. Die Annahme einer derartigen Entschädigung ist vielmehr auch bei einer Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis dann nicht ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.

2. Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt nicht vor, wenn der zur Ersatzleistung führende Sachverhalt sich als ein normaler und üblicher Geschäftsvorfall im Rahmen der jeweiligen unternehmerischen Einkunftsart darstellt. Wird jedoch dem Unternehmen infolge des schadenstiftenden Ereignisses die Grundlage zum Abschluß einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften genommen, so ist eine für die Einnahmeverluste erlangte Ersatzleistung Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 9
QAAAA-91469

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BFH, Urteil v. 20.07.1978 - IV R 43/74

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