Zum Begriff des Beteiligten; Befugnis des Finanzgerichts zur Entscheidung, ob eine zu vernehmende Person Subjekt einer eidlichen Vernehmung sein kann
Leitsatz
1. Im Verfahren über das Ersuchen einer Finanzbehörde, eine andere Person als den Beteiligten eidlich zu vernehmen, ist das FG befugt, zu entscheiden, ob die zu vernehmende Person Subjekt der vom FA beantragten eidlichen Vernehmung sein kann.
2. Eine Person, die aus Anlaß eines Vollstreckungsverfahrens gegen einen Steuerschuldner behauptet, ihr stehe am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu, darf nicht eidlich vernommen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 538 RAAAA-91434
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