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BFH Urteil v. - VI R 93/77 BStBl 1979 II S. 146

Gesetze: EStG 1974 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

Doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die beide berufstätig sind

Leitsatz

1. Sind beide Eheleute berufstätig, so ist eine maßgebende finanzielle Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung i.S. der zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26) in der Regel anzunehmen, wenn der finanzielle Beitrag des auswärts tätigen Ehegatten in etwa seinem Anteil am Einkommen beider Eheleute entspricht.

2. Eine finanzielle Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung kann auch in der Anschaffung von Haushaltsgegenständen und Möbeln liegen.

3. Die Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung sind auf Verlangen nachzuweisen. Den in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gastarbeiter trifft hierbei eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 146
RAAAA-91379

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BFH, Urteil v. 17.11.1978 - VI R 93/77

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