Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert wegen Wertminderung eines nach § 55 EStG 1971 mit dem zweifachen Ausgangsbetrag angesetzten Grund und Bodens ist auch dann ausgeschlossen, wenn für die Wertminderung eine Entschädigung gezahlt wird
Leitsatz
Beim Grund und Boden, der gemäß § 55 Abs. 1 und 7
EStG 1971 mit dem Zweifachen des nach den Abs. 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrages als Einlage anzusetzen war, ist gemäß Abs. 6 Satz 2 eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert auch dann ausgeschlossen, wenn für die Minderung des Wertes des Grund und Bodens eine Entschädigung gezahlt und diese als Betriebseinnahme erfaßt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 103 PAAAA-91371
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