Keine steuerneutrale Einlagenrückgewähr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 27 KStG durch Kapitalgesellschaften in Drittstaaten
Bezug: BStBl 2003 I S. 366
Nach dem Ergebnis der Erörterungen durch die Körperschaftsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist eine steuerneutrale Leistung einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft an ihre inländischen Gesellschafter nicht möglich. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt die Behandlung von Bezügen als nicht steuerbare Einnahmen materiell-rechtlich voraus, dass diese aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG als verwendet gelten. Das BStBl 2003 I S. 366, ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, auch nach Inkrafttreten des § 27 Abs. 8 KStG weiterhin anzuwenden. Die Nichteinbeziehung von in Drittstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften in den Wortlaut des § 27 Abs. 8 KStG ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Eine analoge Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 163 AO) sind nicht erfüllt.
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
2836 - 17 - V B 4
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KSt-Kartei
NW KStG §
27 Karte Karte
4
ZAAAJ-20320