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BBK Nr. 20 vom Seite 963

Reaktion des BMF auf Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 %

Was geschieht bei Neufestsetzungen, Änderungen und Erstattungszinsen?

Bernd Rätke

Das [i]BMF, Schreiben v. 17.9.2021 - IV A 3 - S 0338/19/10004 :005 NWB ZAAAH-89894 BMF reagiert auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem . Der Beitrag stellt die Reaktion des BMF dar und zeigt, worauf Steuerpflichtige und ihre Berater achten sollten.

I. Inhalt des Beschlusses des BVerfG

[i]Baum, Vollverzinsung mit Zinssatz von 6 % verfassungswidrig, NWB 35/2021 S. 2580 NWB SAAAH-87588 Das BVerfG hat den Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a, § 238 AO für Verzinsungszeiträume ab dem für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum aufgefordert. Es sieht in dem Zinssatz einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Zinssatz über die Abschöpfung eines möglichen Zinsvorteils hinausgeht.

[i]Fischer, Der Beschluss des BVerfG v. 8.7.2021 zur Vollverzinsung gem. § 233a AO, NWB 40/2021 S. 2960 NWB SAAAH-90312 Der Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume vom bis zum ist hingegen weiter anzuwenden, obwohl er ebenfalls gegen das Grundgesetz verstößt. Das BVerfG begründet die Fortgeltung des verfassungswidrigen Rechts mit dem Haushalt. Für Verzinsungszeiträume bis zum ist der Zinssatz von 6 % hingegen verfassungskonform.

Zusammengefasst bedeutet die Entscheidung:

  • Für Verzinsungszeiträume bis zum bleibt alles beim Alten. Es ergeben sich keine Änderungen (vgl. Abschnitt II).

  • Für Verzinsungszeiträume ab dem ist ein neuer Zinssatz anzuwenden, der aber vom Gesetzgeber noch festgelegt werden muss (vgl. Abschnitte III und IV).

Hinweis:

Die [i]Unterscheidung zwischen Verzinsungszeitraum und Veranlagungszeitraum Verfassungswidrigkeit bezieht sich auf Verzinsungszeiträume ab dem , nicht auf Zinsen für Veranlagungszeiträume ab 2019. Eine Steuernachzahlung für 2016, die sich aufgrund eines Bescheids vom ergibt, enthält also S. 964sowohl eine im Ergebnis verfassungskonforme Zinsfestsetzung (für den Zeitraum vom bis ) als auch eine verfassungswidrige Zinsfestsetzung (für den Zeitraum vom bis zum ).

Die Höhe des neuen Zinssatzes ist noch nicht bekannt.

II. Verzinsungszeiträume bis zum

[i]Fortgeltungsanordnung bis 31.12.2018Der Zinssatz für Verzinsungszeiträume bis zum ist nach dem BVerfG verfassungskonform (bis ) oder gilt jedenfalls fort (vom bis ). Daher bleiben Festsetzungen über Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für diesen Zeitraum bestehen und werden nicht geändert. Werden erstmalig für den Verzinsungszeitraum bis Zinsen festgesetzt, erfolgt diese Festsetzung endgültig und nicht mehr vorläufig. Dies gilt für volle Zinsmonate, die spätestens mit Ablauf des enden; zu Zinsfestsetzungen, die in den Verzinsungszeitraum 2019 hineingehen, siehe unten Abschnitt III.1.

Ein Einspruch, der sich gegen den Zinssatz im Verzinsungszeitraum bis zum richtet, ist als unbegründet zurückzuweisen, und eine Aussetzung der Vollziehung ist zu beenden.

Hinweis:

Für Zinszeiträume bis zum ist für Steuerpflichtige nichts mehr zu gewinnen. Dies gilt auch für Klageverfahren, soweit es um Zinsen auf Gewerbesteuer geht. Klagen können m. E. insoweit aus Kostengründen zurückgenommen werden, aber nicht, wenn es auch um den Verzinsungszeitraum ab geht.

III. Verzinsungszeiträume ab bis zur gesetzlichen Neuregelung

[i]Neuregelung muss bis zum 31.7.2022 erfolgenFür Verzinsungszeiträume ab dem muss der Gesetzgeber bis zum einen neuen Zinssatz regeln. Für erstmalige Zinsfestsetzungen und geänderte Zinsfestsetzungen, die bis zum Inkrafttreten des neuen Zinssatzes ergehen, wird durch das BMF verfahrensrechtlich sichergestellt, dass die gesetzgeberische Entscheidung umgesetzt werden kann.

1. Erstmalige Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab

1.1 Aussetzung der Festsetzung

[i]Zinsfestsetzung ab 1.1.2019 unterbleibt vorerstErgeht erstmalig ein Steuerbescheid mit einer Zinsfestsetzung für den Verzinsungszeitraum ab dem , kann der bisherige Zinssatz von 6 % wegen Verfassungswidrigkeit nicht mehr angewendet werden. Der neue Zinssatz ist hingegen noch nicht bekannt. Daher unterbleiben Zinsfestsetzungen erstmals; dies wird durch eine sog. Aussetzung der Zinsfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 239 Abs. 1 Satz 1 AO erreicht, die durch einen entsprechenden Erläuterungstext ergänzt wird. Die Aussetzung der Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO gilt sowohl für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen.

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