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Neues zur TSE-Nachrüstung
Das BMF hat in einem erst jetzt veröffentlichten Schreiben vom - IV A 4 - S 0319/20/10002 :003, NWB GAAAH-57988 (BStBl 2020 I S. 656 = StuB 2020 S. 765, in dieser Ausgabe) die Auffassung vertreten, die Verlängerungen der Nichtbeanstandungsregelung durch 15 Bundesländer sei nicht von der Rechtslage gedeckt. Da jedoch das BMF-Schreiben keine aufsichtsrechtliche Weisung an die Landesfinanzverwaltungen enthält, bleiben die entsprechenden Länderverfügungen rechtskräftig.
Zum Hintergrund: Elektronische Kassen(systeme) müssen nach dem sog. Kassengesetz seit Jahresbeginn 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen nachträgliche Kassenmanipulationen geschützt sein. Aufgrund von zeitlichen Verzögerungen bei der Beschreibung von entsprechenden Sicherheitsprofilen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) waren zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine funktionsfähigen TSE-Module vorhanden. Nicht zuletzt auf Intervention der Wirtschaftsverbände hin hatte das , NWB LAAAH-34462 (BStBl 2019 I S. 1010) eine sog. Nichtbeanstandungsregelung erlassen, wonach elektronische Kassen(systeme) spätestens bis zum mit einer TSE ausgerüstet sein müssen (vgl. Seifert, , NWB FAAAH-57115; Rennar, , NWB HAAAH-54826).