Umsatzsteuerbefreiung der Angebote zur Unterstützung im Alltag
Anpassung des § 4 Nr. 16 Buchstabe g UStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 und das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
Durch Artikel 1 Nr. 17 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vom (BGBl 2014 I S. 2222) wurden in § 45b SGB XI zum zusätzlich zu den niedrigschwelligen Betreuungsleistungen niedrigschwellige Entlastungsleistungen zur Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger Personen an Unterstützung im Haushalt aufgenommen. Dementsprechend wurde durch Artikel 12 Nummer 4 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom (BGBl 2015 I S. 1834) der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG zum um niedrigschwellige Entlastungsleistungen, die durch Einrichtungen erbracht werden, deren Leistungen landesrechtlich nach § 45b SGB XI anerkannt oder zugelassen sind, erweitert.
Im Rahmen des Artikels 2 Nr. 29 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom (BGBl 2015 I S. 2424) wurden zum die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote” unter dem neuen Oberbegriff der „Angebote zur Unterstützung im Alltag” zusammengefasst. Die bisher in § 45b SGB XI enthaltene Ermächtigung der Länder über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote wird nun in § 45a SGB XI geregelt. Daher wurde § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG durch Artikel 11 des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom (BGBl 2016 I S. 3191) zum redaktionell entsprechend angepasst.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2017 I S. 1664, geändert worden ist, Abschnitt 4.16.5 wie folgt geändert:
Absatz 12 und die vorangehende Zwischenüberschrift werden wie folgt gefasst:
„Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG)
(12) 1 Angebote zur Unterstützung im Alltag sind zum einen Angebote, in denen Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen (Betreuungsangebote sowie Angebote zur Entlastung von Pflegenden, § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XI). 2Das sind z. B. Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder mit psychischen Erkrankungen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder die Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer oder familienentlastende Dienste. 3 Angebote zur Unterstützung im Alltag sind zum anderen Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag, § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI). 4 Das sind z. B. Alltagsbegleiterinnen und -begleiter oder Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.”
Absatz 13 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „niedrigschwelligen Betreuungsangebote” durch die Wörter „Angebote zur Unterstützung im Alltag” ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b SGB XI” durch die Wörter „Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI” ersetzt.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem durch Einrichtungen erbracht wurden, deren Leistungen landesrechtlich nach § 45b SGB XI als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote bzw. nach § 45a SGB XI als Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt oder zugelassen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn, neben den bereits bislang nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG umsatzsteuerfreien niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, auch die landesrechtlich nach § 45b SGB XI anerkannten oder zugelassenen niedrigschwelligen Entlastungsangebote, die vom bis zum erbracht wurden, unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG umsatzsteuerfrei behandelt werden.
BMF v. - III C 3 - S 7172/09/10003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1665
DStR 2017 S. 2742 Nr. 50
UR 2018 S. 138 Nr. 3
UStB 2018 S. 19 Nr. 1
UVR 2018 S. 41 Nr. 2
ZAAAG-67375