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Die unentgeltliche Wertabgabe – ein Überblick
Begriff, Formen, Ort, Bemessungsgrundlage
Der folgende Beitrag stellt in einem Überblick die praxisrelevantesten Punkte der unentgeltlichen Wertabgaben i. S. von § 3 Abs. 1b und § 3 Abs. 9a UStG dar. Wegen des Umfangs dieser Thematik ist eine Konzentration auf wesentliche Punkte erforderlich.
A. Begriffsbestimmung/Allgemeines
Bei den unentgeltlichen Wertabgaben handelt es sich um Ergänzungstatbestände zu den steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen (Kortschak, Lehrbuch Umsatzsteuer, 17. Aufl. 2016, Rn. 404). Bei der unentgeltlichen Wertabgabe ist demzufolge auch zu unterscheiden zwischen
solchen, die sich auf Gegenstände beziehen (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie Satz 2 UStG) und
solchen, die sich auf sonstige Leistungen beziehen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 bis 2 UStG) – vgl. Kortschak, Lehrbuch Umsatzsteuer, 17. Aufl. 2016, Rn. 393; Abschn. 3.2. Abs. 1 Satz 1, Abschn. 3.3. Abs. 5 Satz 1 und 2 UStAE.
Dabei sind Wertabgaben nur solche, die willentlich erfolgen, sie setzen also eine Entnahme voraus (Kortschak, Lehrbuch Umsatzsteuer, 17. Aufl. 2016, Rn. 393; Hahn in: Weymüller, UStG, 2015, § 3, Rn. 159).
Zweck der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ist, bei Selbstversorgung den Unternehmer wie einen mit der Vorsteuer belasteten Endverbraucher zu behandeln – Verbrauchsteuergedanke (Hahn in: Weymüller, Umsatzsteuergesetz, 2015, § 3, Rn. 136, 488). § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG stellt aber insofe...