Bildung einer Rückstellung einer Umlageverpflichtung für
Haftpflichtschäden gegenüber einer Haftpflichtgemeinschaft
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Die Voraussetzungen für die Bildung einer solchen Rückstellung sind auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender
Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen.
Der Kaufmann muss ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen müssen.
Für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten ist ein wirtschaftlicher Bezug der möglicherweise
entstehenden Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich.
Die Umlageverpflichtungen für Haftpflichtschädenfälle, die sich durch Realisierung von Betriebsgefahren bis zum
ereignet hatten und die bis zu jenem Zeitpunkt noch nicht vollständig reguliert waren, waren zum Bilanzstichtag dem Grunde
nach entstanden.
Haben sich Beteiligte hinsichtlich der Höhe des Rückstellungsbetrages im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG verständigt,
bedarf es insoweit keiner weiterer Feststellungen des Gerichts.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1266 Nr. 21 EFG 2016 S. 650 Nr. 8 KoR 2016 S. 382 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2016 S. 793 ZAAAF-68204
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 11.11.2015 - 6 K 178/14
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