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Grundlagen - Stand: 18.06.2018

Werbungskosten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten

Bernd Langenkämper

Der Beitrag wird nicht mehr aktualisiert. Siehe dazu die infoCenter-Beiträge "Reisekosten", "Werbungskosten Arbeitnehmer" sowie "Grenzgänger".

I. Definition

Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im grenzüberschreitenden Verkehr dienen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Dies sind alle durch den gegenwärtigen oder zukünftigen Beruf veranlassten Aufwendungen, soweit sie der Arbeitnehmer selbst getragen hat und sie nicht von dritter Seite steuerfrei erstattet worden sind.

Hierbei ist grds. auch noch zwischen Grenzgängern und Grenzpendlern zu unterscheiden. Grenzgänger sind Personen, die im Grenzgebiet eines Staates wohnen, aber im Grenzgebiet des Nachbarstaats tätig sind und regelmäßig zum Wohnort zurückkehren. Unter Grenzpendlern versteht man Personen, die fast ausschließlich in Deutschland Einkünfte erzielen, aber im Ausland wohnen und grds. beschränkt oder auf Antrag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

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