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Tarifbegünstigung eines Betriebsaufgabegewinns
Aufgegebene Sachgesamtheit im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG als Anknüpfungspunkt
[i]BFH, Urteil vom 28. 5. 2015 - IV R 26/12 NWB KAAAE-96115 In zwei Urteilen vom - IV R 36/13 (BStBl 2015 II S. 529) und vom - IV R 57/11 (BStBl 2015 II S. 536) hatte der IV. Senat des BFH zur Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils Stellung genommen und sich dabei an der im Wege der teleologischen Auslegung des § 34 EStG gewonnenen sog. Gesamtplanrechtsprechung orientiert. Zweck der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG ist es, die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen. Deshalb setzt diese Begünstigungsvorschrift voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt werden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden. Die Gesamtplanrechtsprechung [i]Zu BFH IV R 36/13 und IV R 57/11 s. Bode, NWB 19/2015 S. 1374 hält im Anwendungsbereich der §§ 16, 34 EStG eine zeitraumbezogene Betrachtung für geboten, wenn ein sog. Veräußerungsplan mehrere Teilakte umfasst. Denn im Hinblick auf eine atypische Zusammenballung der Einkünfte müssten derartige Teilakte als einheitlicher Vorgang betrachtet werden (näher dazu Bode...