Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete
Leitsatz
1) Ein Einspruchsverfahren ist nicht aufgrund eines beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg
(EGMR) anhängigen Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zum Ruhen zu bringen. Europäischer Gerichtshof im Sinne dieser Vorschrift
ist nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg.
2) Ein Einspruchsverfahren ist bei Anhängigkeit eines Verfahrens beim EGMR nicht aus wichtigem Grund i.S.v. § 363 Abs. 2 Satz
1 AO zum Ruhen zu bringen, wenn das Bundesverfassungsgericht in derselben Frage keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit
der Steuer festgestellt hat (hier betreffend die Nichtgewährung einer steuerfreien Kostenpauschale wie derjenigen zugunsten
von Abgeordneten; BVerfG 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2254 Nr. 24 ZAAAE-20108
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