Umsatzsteuer;
Unternehmereigenschaft bei der Übernahme höchstpersönlicher Ämter
Bezug:
Mit o.g. Erlass wurde bekannt gegeben, dass ein angestellter Rechtsanwalt mit der Übernahme des höchstpersönlichen Amtes als Insolvenzverwalter selbständig tätig wird. Da allein der Insolvenzverwalter zivilrechtlich zur Leistung verpflichtet ist, sollten ihm auch die Umsätze aus der Verwaltertätigkeit zugerechnet werden. Ein weiterer Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft (Arbeitgeber) und dem als Insolvenzverwalter tätigem Arbeitnehmer, z.B. die Überlassung der Büroorganisation war nicht anzunehmen.
Nach erneuter Erörterung auf Bund/Länder-Ebene wurde beschlossen, an der oben dargestellten streng am Zivilrecht orientierten Auffassung nicht mehr festzuhalten. Die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze sind nunmehr wieder im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Kanzlei zuzurechnen. Dies gilt sowohl für einen – ausschließlich als Insolvenzverwalter tätigen – angestellten Rechtsanwalt als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt.
Das BMF hat ein Schreiben in Aussicht gestellt, welches eine großzügige Übergangsregelung für die Fälle enthalten soll, in denen die Regelungen – wie im Erlass vom beschrieben – umgesetzt wurden.
Der Erlass vom wird hiermit aufgehoben.
FinMin Brandenburg v. - 31 - S 7105 - 2/07
Fundstelle(n):
ZAAAD-23773