Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0122.2.1-1/1 St 41

Zuständigkeit für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist zu unterscheiden, ob sie

  • beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Lohneinkünfte mit dem vorgenommenen Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG) oder

  • beschränkt steuerpflichtig sind, aber als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Antrag veranlagt werden (§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG).

  • wegen § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.

Diese Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG oder § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG vorzulegen.

1. Fälle mit Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG

Arbeitnehmer, die in ihrer Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen, haben dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts gem. § 39c Abs. 4 EStG vorzulegen. Die Ausstellung der Bescheinigung führt dazu, dass diese Fälle als Pflichtveranlagungsfälle zu behandeln sind (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG). Für die Veranlagung ist das Betriebstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 7b 2. Halbsatz).

Ausnahmen:

  1. Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die bei einem Unternehmer nach

    beschäftigt sind, ist das in § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt das zuständige Finanzamt (§ 1 der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau, BStBl 2001 I S. 603 i.V.m. § 20a Abs. 1 bis Abs. 3 AO).

  2. Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die bei Werkvertragsunternehmen, die keine Bauleistungen erbringen, beschäftigt sind und der Unternehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung im Ausland hat, ist gemäß der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayer. Steuerverwaltung (ZustVSt) Anlage 3 Nr. 16 das Finanzamt München II (für die Finanzämter in den Regierungsbezirken Ober-, Niederbayern und Schwaben) und gemäß Nr. 61 das Zentralfinanzamt Nürnberg (für die Finanzämter in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Mittel-, Ober- und Unterfranken) das zuständige Finanzamt (vgl. aktuelle Fassung der ZustVSt im AIS unter AO/Zuständigkeit).

2. Fälle mit Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG

2.1. Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten oder Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet mit dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

Für diese Fallgruppe wird auf Antrag eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht durchgeführt (vgl. § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Veranlagung ist gem. § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG von dem Finanzamt durchzuführen, das die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG erteilt hat.

Zur Bestimmung des Finanzamts bei ausländischen Arbeitnehmern im Sinne der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vgl. Tz 1a; bei ausländischen Arbeitnehmern von ausländischen Unternehmen bzw. Unternehmern, die Werkleistungen erbringen, die keine Bauleistungen sind vgl. Tz 1b.

2.2. Übrige Fälle mit Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG

Ausländische Arbeitnehmer, die keine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG beantragen und für die daher beim Lohnsteuerabzug nicht die unbeschränkte Steuerpflicht, angenommen wird, erhalten auf Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung gem. § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG.

Beantragt ein Arbeitnehmer, der eine Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG erhalten hat, nach Ablauf des Kalenderjahrs die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung unter Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit mangels einer besonderen Zuständigkeitsregelung im EStG nach § 19 Abs. 2 AO, wenn kein Fall der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau oder der zentralen Zuständigkeit beim Finanzamt München II bzw. beim Zentralfinanzamt Nürnberg gegeben ist (vgl. Tz 1).

Liegt ein Fall des § 19 Abs. 2 AO vor, ist, soweit der Steuerpflichtige im Inland kein Vermögen hat, für die Durchführung der Veranlagung das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

Ersatzzuständigkeit nach § 24 AO für Fälle des § 19 Abs. 2 AO

Falls wegen der Art der Tätigkeit nicht festgestellt werden kann, wo der Steuerpflichtige diese überwiegend ausübt, ist das für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 39d EStG zuständige Finanzamt als das örtlich zuständige anzusehen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0122.2.1-1/1 St 41

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 1738 Nr. 36
ZAAAC-88927