Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung überhöhter Preise an ausländische Gesellschaft
Leitsatz
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann vorliegen, wenn mit einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person überhöhte Preise
für den Erwerb von Waren (hier Teppiche) vereinbart werden. Die Gewinnminderung tritt im Zeitpunkt der Weiterveräußerung der
Waren ein.
Eine ausländische (Kapital-)Gesellschaft ist regelmäßig als eine dem Alleingesellschafter einer GmbH nahe stehende Person
anzusehen, wenn er an ihr zu 50 % beteiligt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 439 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2007 S. 83 ZAAAC-33577
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.09.2006 - 2 K 247/04
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