Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger, der
einen Gegenstand (hier einen Pkw), den er ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug
erworben hat und der nach seiner Anschaffung Gegenstand von Arbeiten war,
für die die Mehrwertsteuer abgezogen wurde, zu unternehmensfremden Zwecken
entnimmt, hat die nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern geschuldete Mehrwertsteuer nur für die Bestandteile zu
entrichten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, d. h. diejenigen, die ihre
körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben,
als sie nach Anschaffung des Pkws und im Anschluss an Umsätze, die durch
Lieferungen von Gegenständen erzielt worden sind und zu einer dauerhaften,
im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung
des Pkws geführt haben, in den Pkw eingebaut worden sind.
( vgl. Randnr. 78, Tenor 1 )
2. Im Fall einer nach Artikel 5
Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 steuerpflichtigen Entnahme,
insbesondere der Entnahme eines Gegenstands (hier eines Pkws),
- der ohne Berechtigung zum
Vorsteuerabzug erworben wurde
- und an dem Arbeiten ausgeführt
worden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt und zum Einbau von
Bestandteilen" geführt haben,
ist die Besteuerungsgrundlage im
Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388
unter Bezugnahme auf den im Zeitpunkt der Entnahme geltenden Preis für
diejenigen in den Pkw eingegangenen Gegenstände zu bestimmen, die
Bestandteile des entnommenen Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 dieser
Richtlinie sind.
( vgl. Randnr. 84, Tenor 2 )
3. Der aufgrund von Arbeiten, die
nach Anschaffung des Gegenstands (hier eines Pkws) ausgeführt worden sind
und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, in Anspruch genommene Vorsteuerabzug
ist Gegenstand einer Berichtigung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der
Sechsten Richtlinie 77/388, wenn diese Arbeiten nicht zur Mehrwertsteuerpflicht
gemäß Artikel 5 Absatz 6 dieser Richtlinie bei der Entnahme des Pkws
geführt haben und ihr Wert nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen vor der Überführung des Fahrzeugs in sein
Privatvermögen vollständig verbraucht worden ist.
( vgl. Randnr. 95, Tenor 3
)