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FG Münster Urteil v. - 1 K 209/02 E EFG 2005 S. 267

Gesetze: EStG § 4d Abs. 1 Satz 1EStG § 6a Abs. 3 Satz 4EStG § 4d Abs. 1 Ziffer 1 b, bb

Betriebsausgaben

Zuwendung an Unterstützungskasse; Abzugsfähigkeit

Leitsatz

1. Zuwendungen an Unterstützungskassen, die Altersversorgung gewähren, sind für jeden Leistungsanwärter nur mit 25% der jährlichen Versorgungsleistung, die der Anwärter nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag bei Entritt des Versorgungsfalls erhalten kann, abziehbar.

2. Soweit Zuwendungen zu einer Überversorgung führen, sind diese nicht als BA berücksichtigungsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 805 Nr. 14
EFG 2005 S. 267
EFG 2005 S. 267 Nr. 4
ZAAAB-40468

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FG Münster, Urteil v. 25.08.2004 - 1 K 209/02 E

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