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Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz (Teil 1)
Eine lange überfällige Wiederherstellung der Vereinfachungsfunktion wichtiger Pauschbeträge
Durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) v. (BGBl 2020 I S. 2770) wurden die einkommensteuerlichen Ermäßigungen für behinderte Steuerpflichtige erheblich verbessert. Gegenstand des nachfolgenden ersten Teils des Überblicks über das Behinderten-Pauschbetragsgesetz sind die namensgebenden Neuregelungen in § 33b EStG. Die Maßnahmen zur Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale sowie Verfahrensfragen werden in Teil 2 dargestellt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
Teil 2 des Beitrags "Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz" von Kanzler finden Sie hier: NWB YAAAH-75147
I. Bedeutung und Inhalt des Behinderten-Pauschbetragsgesetzes
1. Die Neuregelungen im Überblick und ihr Inkrafttreten
[i]Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge, des Pflege-Pauschbetrags und Neuregelung einer FahrtkostenpauschaleZum sind im Wesentlichen die folgenden Regelungen in Kraft getreten:
eine Verdopplung einschließlich einer tiefergehenden Staffelung der Behinderten-Pauschbeträge (§ 33b Abs. 3 EStG);
der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen der Pauschbeträge für die sog. Minderbehinderten, also Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung – GdB – unter 50 (§ 33b Abs. 2 EStG);
die Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG);
die Gewährung des nach Pflegestufen gestaffelten Pflege-Pauschbetrags auch unabhängig von der bisher geltenden Voraussetzung der Hilflosigkeit (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG) und
eine Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 von 924 € auf 1.800 € und Einführung eines Pflege-Pauschbetrags von 600 € und 1.100 € bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG).
[i]Entlastung von NachweispflichtenDarüber hinaus wurden behinderte Steuerpflichtige steuervereinfachend von Nachweispflichten und die Verwaltung von entsprechenden Prüfungspflichten entlastet.
Im Einzelnen wurde ein neuer Abs. 2a in § 33 EStG geschaffen, der den Fahrtkosten-Pauschbetrag für gehbehinderte Steuerpflichtige regelt, und in § 33b EStG wurden Abs. 2 und Abs. 6 völlig neugefasst, Abs. 3 geändert sowie Abs. 5 um einen Satz erweitert. Ein neuer § 33b Abs. 8 EStG sieht die Evaluierung der Vorschrift des § 33b Abs. 6 EStG (Pflege-Pauschbetrag) „ab Ende des Kalenderjahres 2026“ vor. Mit Änderungen der EStDV wurde wegen der Nachweisanforderungen für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale auf § 65 EStDV (§ 64 Abs. 3 EStDV) verwiesen, die dort geregelten Nachweisanforderungen gelockert (§ 65 Abs. 1 EStDV i. V. mit S. 841 NWB IAAAH-72838) und die dazu ergangene Anwendungsvorschrift angepasst (§ 84 Abs. 3g EStDV).