1. Ein Steuerberater, der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt ist, muss einen Vermögenstatus im Sinne einer Überschuldungsbilanz nur auf gesonderten Auftrag erstellen. Kraft seines überlegenen Wissens trifft ihn allerdings die Nebenpflicht, seinen Mandanten auf eine drohende Insolvenz und damit erforderliche Prüfungen hinzuweisen (Fortführung von Senat, Urteil vom - 17 U 14/11 -, SchlHA 2012, 54 = NZG 2012, 307). Die Erforderlichkeit, bei fehlender positiver Fortführungsprognose, den Jahresabschluss ggf. nach Liquidationswerten zu erstellen (hierzu -, bei juris) bleibt hiervon unberührt.
2. Der Hinweispflicht wird genügt, wenn der Steuerberater unmissverständlich die - zunächst bilanzielle - Überschuldung feststellt und seinen Mandanten auf die gesetzliche Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags hinweist. Entscheidet sich der Mandant gleichwohl zur Fortführung seines Unternehmens, ist der Steuerberater zu weiteren Maßnahmen nicht verpflichtet, insbesondere nicht dazu, den Mandanten an dessen Tätigkeit zu hindern, oder dazu, seine Tätigkeit für den Mandanten einzustellen.
3. Aus monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) allein werden sich in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Überschuldung eines Unternehmens entnehmen lassen.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
Reichweite der Pflichten eines Steuerberaters bei Insolvenzgefahr wegen festgestellter bilanzieller Überschuldung
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.