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Leistungsbeschreibung und Vorsteuerabzug – EuGH abermals großzügig
Anmerkungen zum „Mennica Wroclawska“
[i]Scholz, Vorsteuerabzug, Grundlagen NWB VAAAE-51939 Der EuGH hat in einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen abermals zur Bedeutung der Rechnung für das Vorsteuerabzugsrecht entschieden (Beschluss v. - Rs. C-491/18 „Mennica Wroclawska“). Dabei macht das Gericht deutlich, dass es der Rechnung nur formelle Relevanz beimisst. Für den Vorsteuerabzug seien, wie bereits in „Barlis 06“ ( „Barlis 06“ NWB HAAAF-82025) ausgeführt, auch weitere verfügbare Informationen heranzuziehen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Entscheidung vor, ordnet sie im Kontext der Rechtsprechung ein und macht deutlich, dass damit die in Deutschland bisher durch Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung vertretene restriktive Linie zum Merkmal „Leistungsbeschreibung“ nicht mehr gerechtfertigt ist.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Ausgangssituation in Deutschland
[i]Früher: keine rückwirkende RechnungsberichtigungÜber viele Jahre war es gefestigte Verwaltungsmeinung und Finanzrechtsprechung, dass nur der Besitz einer ordnungsmäßigen, alle Merkmale des § 14 Abs. 4 UStG in zutreffender Form enthaltenden Rechnung mit Umsatzsteuerausweis (§ 14 Abs. 1 UStG) den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) ermöglichte. Bereits kleine formale Fehler führten zum Verlust des Vorsteuerabzugsrechts, der zusätzlich Zinsen (§ 233a AO) auslös...