Sog. Spritzgussformen gehören als abnutzbare bewegliche WG zum Anlagevermögen des Betriebs der Klin.
Zu der Frage, wann Werkzeuge ausschließlich in der inländischen Betriebsstätte genutzt werden.
Der Einsatz und die zwischenzeitliche Lagerung von Werkzeugen des Anlagevermögens (hier: Spritzgussformen) bei einem (ausländischen)
Auftragnehmer ist bei funktionaler Betrachtung der einzigen inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, wenn die tatsächliche
Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist erlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebes
verbleibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1906 Nr. 33 BBK-Kurznachricht Nr. 18/2018 S. 843 EFG 2018 S. 1356 Nr. 16 KÖSDI 2018 S. 20938 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2018 S. 678 YAAAG-90018
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
v. 15.05.2018 - 3 K 74/18
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