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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 2508/17 EFG 2018 S. 1167 Nr. 14

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG § 23 Abs. 1 S. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7

Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf kontingentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten (hier: Champions-League-Finaltickets) nicht einkommensteuerbar

Leitsatz

1. Bei Champions-League-Finalkarten handelt es sich bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere, die seit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen, die auch von keinen Tatbestand des § 20 EStG erfasst werden und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.

2. Bei einer Eintrittskarte handelt es sich nicht um eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da der in ihr enthaltene Anspruch nicht auf Geld, sondern auf den Zutritt zu einer Veranstaltung gerichtet ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1167 Nr. 14
KÖSDI 2018 S. 20861 Nr. 8
YAAAG-86270

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.03.2018 - 5 K 2508/17

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