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FG München Urteil v. - 3 K 2565/16 EFG 2017 S. 1037 Nr. 12

Gesetze: UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6UStDV § 31 Abs. 5 S. 1MwStSystRL 168 Buchst. a MwStSystRL Art. 178 Buchst. aMwStSystRL Art. 219MwStSystRL Art. 226 Nr. 3 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 5 S. 1

Zulässigkeit der rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen, denen die Angabe der Steuernummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden fehlt

Leitsatz

1. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung kann für das Jahr ausgeübt werden, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

2. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde, sofern die ursprüngliche Rechnung zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten hat (Anschluss an EuGH- und BFH-Rspr.); im Streitfall: nachträgliche Ergänzung der Steuernummer des Rechnungserstellers auf den Eingangsrechnungen.

3. Eine Rechnung kann noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

4. Wenn berichtigungsfähige Rechnungen vorliegen und keine Anhaltspunkte für das Begehen einer Steuerhinterziehung oder eines Missbrauchs des Umsatzsteuerrechts bestehen, ist der Vorsteuerabzug aus berichtigten, formal aber weiter mangelhaften Rechnungen (im Streitfall: Fehlen von Angaben zum Leistungszeitpunkt; teils unzureichende Leistungsbeschreibungen) dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen vorgelegt hat, welche die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zur Überzeugung des Gerichts ermöglichen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1037 Nr. 12
GStB 2017 S. 434 Nr. 12
KÖSDI 2017 S. 20397 Nr. 8
UStB 2017 S. 292 Nr. 10
YAAAG-51086

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FG München, Urteil v. 29.03.2017 - 3 K 2565/16

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