Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anschaffungskosten
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Anschaffungskosten die Aufwendungen sind, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten führen zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten, Anschaffungspreisminderungen zu einer Reduzierung. Dieser Beitrag behandelt unterschiedliche Facetten der Anschaffungskostenproblematik und geht auf die weitere bilanzsteuerrechtliche Beurteilung ein.
Allgemeines
Im handelsrechtlichen Sinne sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Neben dem reinen Anschaffungspreis zählen auch die Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transportkosten, Transportversicherung), die nachträglichen Anschaffungskosten sowie die Anschaffungspreisminderungen (Skonto, nachträglich gewährter Preisnachlass) zu den Anschaffungskosten. Nebenkosten gehören nur insoweit zu den Anschaffungskosten, als sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Entsprechendes gilt für die Aktivierung: ...BStBl 1997 II S. 808