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Arbeitshilfe Januar 2017

Mindestlohn: Anpassung bestehender Arbeitsverträge – Muster

Regelungen für Arbeitszeit und Jahresarbeitsentgelt

ETL Rechtsanwälte GmbH
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  • Mindestlohn: Anpassungen für bestehende Arbeitsverträge (Arbeitszeit):

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  • Mindestlohn: Anpassungen für bestehende Arbeitsverträge (Jahresentgelt):

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Seit ist das MiLoG in Kraft getreten. Deshalb mussten aber nicht zwingend ab alle in Frage kommenden Arbeitsverträge auch auf Mindestlohn umgestellt werden. Es gilt eine Übergangsphase von zwei Jahren (s. § 24 MiLoG). Bis zum darf deshalb durch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und Vergütungsregelungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG ) vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer (auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte) Anspruch auf Mindestlohn. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen.

Der Mindestlohn gilt nicht (s. § 22 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 4 MiLoG):

  • für bestimmte Praktika ( z. B. Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums),

  • für ehrenamtliche Tätigkeiten,

  • für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

  • für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigun...

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