BFH Beschluss v. - V R 20/12

Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen nicht nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a oder § 4 Nr. 16 UStG von der Steuer befreit; Zeitarbeitsunternehmen keine "als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112 EG

Leitsatz

Gestellt eine Zeitarbeitsfirma staatlich geprüfte Pflegekräfte an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. von § 4 Nr. 16 UStG, sind die daraus erzielten Umsätze weder nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG noch nach § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerbefreit. Die Zeitarbeitsfirma kann sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG berufen, weil sie keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist und auch keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ausführt.
Nachfolgeentscheidung zum (EU:C:2015:164).

Gesetze: UStG § 4 Nr. 16, UStG § 4 Nr. 14 Buchstabe a, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g

Instanzenzug: , ,

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Gründe

1 1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2 a) Wie das Finanzgericht zutreffend entschieden hat, sind die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetztes (UStG) oder § 4 Nr. 16 UStG von der Steuer befreit.

3 b) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil „go fair“ vom C-594/13 (EU:C:2015:164) entschieden, dass sich die Klägerin auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom (MwStSyStRL) berufen kann, weil sie keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist und auch keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ausführt. Zudem fehlt es an der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erforderlichen Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter durch den Mitgliedstaat Deutschland.

4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
HFR 2015 S. 1079 Nr. 11
KÖSDI 2016 S. 19667 Nr. 2
UR 2015 S. 877 Nr. 22
UStB 2016 S. 41 Nr. 2
YAAAF-00979