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Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen
Neuer Abgrenzungserlass 2013
[i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. 6. 2013 , BStBl 2013 I S. 734In der Besteuerungspraxis kommt der Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen steuerartenübergreifend eine besondere Relevanz zu, da hieran in Abhängigkeit des jeweiligen Kontextes unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpfen. So ist die Abgrenzungsfrage neben Zwecken der Grundsteuer, der Einkommen- und Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer auch im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Investitionszulage von Bedeutung. Die bisherigen amtlichen Grundsätze zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen waren durch (BStBl 2006 I S. 314) geregelt [i]Grundlagen „Betriebsvorrichtung” NWB XAAAE-33495worden. Zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Finanzrechtsprechung sowie die steuerfachliche Thematisierung praxisrelevanter Zuordnungsfragen (so. z. B. die bewertungsrechtliche Einordnung von Blockheizkraftwerken und Photovoltaikanlagen) haben jüngst zu einer Aktualisierung geführt. Die neuen (BStBl 2013 I S. 734) sind Gegenstand des nachfolgenden Beitrags.
An dieser Stelle kann ein BStBl 2013 I S. 734, 746