OFD Frankfurt am Main - S 7348 A - 6 - St I 1.30

Dauerfristverlängerung;
Festsetzung von Verspätungszuschlägen

  1. bei der verspäteten Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung

  2. bei verspäteter Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Zulässigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Verfahren der Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG i. V. m. §§ 46 – 48 UStDV) auseinander gesetzt und Folgendes entschieden:

1. Antrag auf Genehmigung einer Dauerfristverlängerung

Wenn ein Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung später als zu dem in § 48 Abs. 1 UStDV vorgegebenen Zeitpunkt abgibt, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, denn der Unternehmer ist nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen (Urteil vom  – V R 9/01 (UR 2001, 409 und HFR 2001 S. 840).

2. Anmeldung der Sondervorauszahlung

Im Urteil vom  – V R 63/03 (BStBl 2005 II S. 813) führt der BFH die o. a. Rechtsprechung weiter und stellt klar.

Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung – und die damit einhergehende Verpflichtung eines Monatszahlers, jährlich eine Sondervorauszahlung anzumelden und zu entrichten – gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Die Sondervorauszahlung ist eine Steuervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr. Die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist mithin eine Steueranmeldung i. S. d. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO.

Wird eine Sondervorauszahlung verspätet angemeldet, kann die Finanzbehörde als Sanktion wie bei jeder anderen Steueranmeldung auch einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Die Verwaltungsanweisung des Abschnitt 228 Abs. 2 UStR ist durch diese Rechtsprechung bestätigt worden und folglich weiterhin anzuwenden.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7348 A - 6 - St I 1.30

Fundstelle(n):
YAAAB-80874