BFH Urteil v. - I R 118/04 BStBl 2006 II S. 537

Leitsatz

1. Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG ist keine Einnahme i.S. des § 3c EStG 1990.

2. Es ist nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben abzuziehen (Bestätigung des Senatsurteils vom I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997, 63).

Gesetze: AO 1977 § 42EStG 1990 § 2 Abs. 1 und 2EStG 1990 § 3cEStG 1990 § 8 Abs. 1EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1AStG a.F. § 7AStG a.F. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5DBA Belgien Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3

Instanzenzug: ,F (EFG 2005, 335) (Verfahrensverlauf), ,

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war in den Streitjahren 1990 bis 1993 Beteiligungsgesellschaft einer US-amerikanischen Unternehmensgruppe.

Mit Wirkung vom gründete die Klägerin zusammen mit einer britischen und einer französischen Tochtergesellschaft, der D-Ltd., Großbritannien, sowie der D-S.A., Frankreich, die X-S.A. I mit Sitz in Belgien, an welcher nach einer Kapitalerhöhung im Jahr 1990 die drei Anteilseigner jeweils 1/3 der Anteile hielten. Zeitgleich mit der Gründung der X-S.A. I wurde die X-S.A. II, ebenfalls mit Sitz in Belgien, gegründet. Anteilseigner dieser Gesellschaft war mehrheitlich die X-S.A. I. Schließlich wurde in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang durch US-amerikanische Konzerngesellschaften der Unternehmensgruppe die X-S.A. III in Belgien gegründet. Diese sollte ein neues Werk zur Herstellung von Mineralfasern errichten.

Zur Finanzierung der Errichtung des Werks gewährte eine Bank der niederländischen X-B.V., einer weiteren Konzerngesellschaft, entsprechende Darlehen. Die X-B.V. gab das gewährte Darlehen zu gleichen Teilen an die D-S.A., die D-Ltd. sowie die Klägerin weiter. Die Zinsaufwendungen wurden von diesen drei Gesellschaften getragen und als Aufwand verbucht. Alle drei Gesellschaften nutzten die empfangenen Darlehen zur Erhöhung ihrer Kapitalanteile an der X-S.A. I, die ihrerseits die Mittel zur Erhöhung ihres Geschäftsanteils an der X-S.A. II verwendete. Die X-S.A. II hat die Mittel sodann der X-S.A. III zur Errichtung des Mineralfaserwerks als Darlehen zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) ließ die geltend gemachten Finanzierungskosten für das von der X-B.V. erhaltene Darlehen unter Hinweis auf § 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1984/1991) nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Die X-S.A. I sei eine Zwischengesellschaft i.S. der §§ 7 bis 14 des Außensteuergesetzes (AStG), weshalb bei der Klägerin grundsätzlich ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen sei. Da dieser jedoch nach § 10 Abs. 5 AStG a.F. i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom —DBA-Belgien— (BGBl II 1969, 17, BStBl I 1969, 38) nicht anzusetzen sei, handele es sich insoweit um steuerfreie Einnahmen, was wiederum nach § 3c EStG 1990 den Betriebsausgabenabzug ausschließe.

Die Klage gegen die dementsprechend geänderten Steuerbescheide war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab ihr durch Urteil vom 6 K 5917/00 K,G,F statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 335 veröffentlicht.

Das FA stützt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanz hat den Abzug der Zinsaufwendungen im Ergebnis zu Recht zugelassen (1.). Sie hat auch das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs durch Zwischenschaltung der belgischen X-S.A. I zu Recht abgelehnt (2.).

1. Dem Abzug der Zinsaufwendungen steht § 3c EStG 1990 (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG, § 7 GewStG 1984/1991) nicht entgegen.

Danach dürfen Ausgaben nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das FG hat in den im Streitfall nach § 10 Abs. 5 AStG a.F. i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 1 DBA-Belgien steuerfreien Hinzurechnungsbeträgen gemäß §§ 7 ff. AStG derartige Einnahmen gesehen; es hat jedoch den notwendigen Zusammenhang der Zinsaufwendungen mit diesen Einnahmen verneint. Der Senat lässt dahinstehen, ob Letzterem beigepflichtet werden kann (im Ergebnis wie das FG z.B. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 10 AStG Anm. 43a; Eicker/Rouenhoff, Internationales Steuerrecht —IStR— 2005, 128, 130). Die Hinzurechnungsbeträge stellen jedenfalls keine Einnahmen dar, welche der Klägerin i.S. des § 3c EStG 1990 zugeflossen wären.

Einnahmen i.S. des § 3c EStG 1990 sind im allgemeinen Sinne der § 8, § 11 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG 1990 alle Wirtschaftsgüter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart des § 2 Abs. 1 EStG 1990 zufließen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG 1990). Es sind darüber hinaus alle derzeitigen und künftigen Vermögensmehrungen, die unter eine Einkunftsart des § 2 Abs. 1 EStG 1990 fallen (Senatsurteil vom I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581). Daran fehlt es bei dem Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG. Zwar gehört dieser Betrag gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG „zu den Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1990 und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen”. Der Hinzurechnungsbetrag wird nach der Regelungskonzeption des Außensteuergesetzes insoweit als Quasi-Ausschüttung angesehen und fiktiv entsprechenden Rechtsfolgen unterworfen. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei ihm nicht um eine (fiktive) Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 EStG 1990 handelt. Dem Betrag werden dementsprechend auch nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen einer Überschussrechnung oder Gewinnermittlung zur Ermittlung von Einkünften gegenübergestellt (vgl. § 2 EStG 1990). Vielmehr handelt es sich bei ihm um einen Einkünfteerhöhungsbetrag, der —ggf. nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 AStG „bereinigt"— die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder den Gewinn außerhalb der Überschussrechnung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1990 oder der Gewinnermittlung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1990 erhöht. Hinzugerechnet werden nicht „Einnahmen”, sondern „Einkünfte” und damit das Ergebnis der Einkünfteerzielung nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 AStG (Luckey in Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, § 10 AStG Rz. 40 und 60; Wassermeyer in Flick/ Wassermeyer/Baumhoff, AStG § 10 Anm. 42; Eicker/Rouenhoff, IStR 2005, 138; Kroppen/Schreiber, Internationale Wirtschaftsbriefe Fach 3, Gruppe 3, 1227, 1242; Kröner/Köhler, IStR 1999, 268, 271; s. auch Mössner in Brezing/Krabbe/Lempenau/Mössner/Runge, Außensteuerrecht, AStG § 10 Rdnr. 101, jeweils m.w.N.).

So gesehen liegen aber auch dann keine steuerfreien Einnahmen i.S. von § 3c EStG 1990 vor, wenn auf den Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 5 AStG a.F. die Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (hier: Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 1 DBA-Belgien) entsprechend anzuwenden sind, die anzuwenden wären, wenn der Hinzurechnungsbetrag an den Steuerpflichtigen ausgeschüttet worden wäre. Unter solchen —auch im Streitfall einschlägigen— Umständen unterbleibt die Hinzurechnung; diese Nicht-Hinzurechnung und damit das Unterlassen der Einkünfteerhöhung stellt aber rechtssystematisch keinen Fall der steuerfreien Vereinnahmung dar, wie ihn § 3c EStG 1990 als Voraussetzung für das durch ihn ausgelöste Abzugsverbot verlangt (s. auch Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, AStG § 10 Anm. 43a).

2. Der Revision ist auch nicht darin beizupflichten, dass die bei der X-S.A. I in Belgien angefallenen und dort angesammelten Gewinne der Klägerin unmittelbar gemäß § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zuzurechnen wären. Zwar mag es sein und wird es von der Klägerin auch eingeräumt, dass die drei beteiligten Konzerngesellschaften, die X-S.A. I, die X-S.A. II sowie die X-S.A. III, ihr Ausschüttungsverhalten aufeinander abgestimmt haben, um das steuerliche Ergebnis durch die Abzugsfähigkeit des Finanzierungsaufwands zu optimieren. Wie der Senat durch Urteil vom I R 63/99 (BFHE 198, 506, BStBl II 2003, 50) entschieden hat, erweist es sich jedoch nicht als missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben abzuziehen (vgl. dazu Senatsurteil vom I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997, 63). In dem Urteil in BFHE 198, 506, BStBl II 2003, 50 wurde weiter entschieden, dass regelmäßig kein Missbrauch i.S. von § 42 Abs. 1 AO 1977 vorliegt, wenn die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumständen zu sehen wäre, die die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG auslösen; so verhielt es sich dort bei der Einschaltung einer Gesellschaft zur Finanzierung eines konzerneigenen Bauprojektes. An dieser Rechtsprechung, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, hält der Senat fest.

Sie ist auch im Streitfall bedeutsam. Es steht unter den Beteiligten außer Streit, dass die X-S.A. I in die Finanzierungskonzeption des X-Konzerns zwischengeschaltet worden ist, um in den Genuss einer zusätzlichen Subvention nach Maßgabe des belgischen Steuerrechts zu gelangen. Voraussetzung hierfür war nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin die Gewinnausschüttung an eine belgische Kapitalgesellschaft. Darin ist jedenfalls aus deutscher Sicht ein beachtlicher wirtschaftlicher Grund zu sehen. Darüber, ob sich die Zwischenschaltung der X-S.A. I in Belgien als Rechtsmissbrauch darstellen könnte, ist im Rahmen der deutschen Besteuerung nicht zu befinden. Zu einer unmittelbaren Weiterausschüttung an die Klägerin durch die X-S.A. II musste es jedenfalls nicht kommen; eine solche kann auch nicht unterstellt werden. Sonstige Gesichtspunkte, welche die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs stützen und rechtfertigen könnten, hat das FA nicht substantiiert geltend gemacht und wurden vom FG nicht festgestellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2006 II Seite 537
BB 2005 S. 2668 Nr. 49
BFH/NV 2006 S. 152 Nr. 1
BStBl II 2006 S. 537 Nr. 12
DStR 2005 S. 2120 Nr. 50
DStRE 2005 S. 1495 Nr. 24
DStZ 2005 S. 845 Nr. 24
EStB 2006 S. 8 Nr. 1
FR 2006 S. 236 Nr. 5
GStB 2006 S. 1 Nr. 1
GStB 2006 S. 43 Nr. 2
GmbH-StB 2006 S. 4 Nr. 1
GmbHR 2006 S. 104 Nr. 2
HFR 2006 S. 45 Nr. 1
INF 2006 S. 44 Nr. 2
IStR 2006 S. 23 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 24/2005 S. 1151
KÖSDI 2006 S. 14923 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2005 S. 4011
RIW 2006 S. 476 Nr. 6
StB 2006 S. 2 Nr. 1
StBW 2005 S. 6 Nr. 24
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2005 S. 1023
WPg 2006 S. 103 Nr. 3
YAAAB-70230