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BFH Urteil v. - X R 163-164/87 BStBl 1991 II S. 802

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1EStG § 5 Abs. 1EStG § 15EStG § 16EStG § 34 Abs. 2HGB a. F. § 39 Abs.2HGB § 243 Abs. 3

1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der Bank Gewerbetreibender - 2. Betriebsbeendigung durch fristlose Kündigung als Betriebsaufgabe - 3. Zur Bilanzierung der Schadensersatzpflicht gegenüber der Bank nach Aufdeckung der Untreue

Leitsatz

1. Ein leitender Bankangestellter, der unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung Bankgeschäfte zu Lasten der Bank tätigt und sich dabei der fortgesetzten Untreue schuldig macht, handelt gewerblich.

2. Die Beendigung seines Gewerbebetriebs durch fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Bank ist eine Betriebsaufgabe.

3. Die Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Bank kann nach Aufdeckung der Untreue in der letzten Schlußbilanz und in der Aufgabebilanz mit unterschiedlichen Werten anzusetzen sein:

- in der letzten Schlußbilanz unter Berücksichtigung nur der wertaufhellenden Umstände, die bis zur Bilanzerstellung oder bis zum Ablauf des Zeitraumes bekannt werden, in dem eine Bilanz fristgerecht erstellt werden konnte;

- in der Aufgabebilanz unter Berücksichtigung jedenfalls auch solcher wertbeeinflussenden Umstände, die sich nach einem später abgeschlossenen Vergleich ergeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 802
BFH/NV 1991 S. 63 Nr. 10
YAAAA-93821

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BFH, Urteil v. 03.07.1991 - X R 163-164/87

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