OFD Hannover - S 0321 - 3 - StH 462 S 0321 - 1 - StO 321

§ 150 AO Unterschriftsleistung bei Steuererklärungen

1. Allgemeines

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) kann sich bei allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO). Zu diesen Verfahrenshandlungen gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen, sodass der Bevollmächtigte grundsätzlich die Steuererklärung im Auftrag des Stpfl, unterzeichnen darf. Sehen jedoch die Einzelsteuergesetze die elgenhändige Unterschrift des Stpfl. vor, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO zulässig [1]. Das Recht zur gewillkürten Vertretung (§ 80 Abs. 1 AO) wird insoweit eingeschränkt.

2. Gesetzliche Verpflichtung zur elgenhändigen Unterschrift

Die eigehhändige Unterschrift des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten ist u. a. vorgeschrieben:

a) für die Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG),

b) für die Gewerbesteuererklärung (§ 14 a Satz 3 GewStG),

c) für die Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 letzter Satz UStG).

In diesen Fällen genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten nur dann, wenn der Stpfl, infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Ein Fall der längeren Abwesenheit liegt z. B. vor, wenn der Stpfl. sich dauernd im Ausland aufhält oder in das Ausland verzogen ist [2]. Nach Wegfall des Hinderungsgrunds kann verlangt werden, dass der Stpfl. die eigenhändige Unterschrift nachholt (§ 150 Abs. 3 AO).

Ferner ist die Bevollmächtigung offen zu legen. Die verdeckte Stellvertretung reicht nicht aus. Unterschreibt der Bevollmächtigte mit dem Namen des Stpfl., so hat er deshalb auf die Bevollmächtigung hinzuweisen [3].

Hat ein Bevollmächtigter die Steuererklärung unterschrieben, bestehen aber Zweifel, ob ein Verhinderungsfall des § 150 Abs. 3 AO vorliegt, so ist der Bevollmächtigte aufzufordern, entweder die Voraussetzungen für seine Unterschriftsleistung nachzuweisen oder die Unterschrift durch den Stpfl. nachholen zu lassen. Weigert sich der Stpfl, ohne zureichenden Grund, die Erklärung nachträglich zu unterzeichnen, so muss daraus geschlossen werden, dass er sie nicht abgeben will. In diesen Fällen können Zwangsgelder angedroht und festgesetzt sowie Verspätungszuschläge auferlegt werden. Ferner sind antragsgebundene Steuervergünstigungen nicht zu gewähren, wenn die Veranlagung nach den Angaben in der nicht mit rechtsgültiger Unterschrift versehenen Steuererklärung durchgeführt wird.

Bei einem Freistellungsauftrag i. S. des § 44 a Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt es sich weder um eine Steuererklärung i. S. des § 150 AO noch ergibt sich aus § 44 a Abs. 2 Nr. 1 AO eine Verpflichtung zur eigenhändigen Unterschrift eines Freistellungsauftrages. § 150 AO steht dementsprechend einer Vertretung bei der Stellung eines Freistellungsauftrages nicht entgegen.

3. Umsatzsteuer-Voranmeldungen; Lohnsteuer-Anmeldungen

Das UStG sieht nicht vor, dass der Stpfl. die Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 u. 2 UStG) eigenhändig zu unterschreiben hat. Auch für die Lohnsteuer-Anmeldung wird die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers nicht verlangt; die Unterschrift einer zu seiner Vertretung berechtigten Person ist ausdrücklich zugelassen (§ 41 a Abs. 1 Satz 2 EStG). Danach reicht es aus, wenn die Erklärung (Anmeldung) von dem steuerlichen Vertreter unterzeichnet wird, der sie erstellt hat. Bei entsprechender Bevollmächtigung kann auch ein Angestellter des steuerlichen Vertreters die Erklärung (Anmeldung) unterzeichnen. Das gilt jedoch nur, wenn der Angestellte zu dem in § 3 StBerG bezeichneten Personenkreis gehört.

In Einzelfällen von besonderer Bedeutung (z. B. bei hohen Vorsteuerüberschüssen) bleibt es dem Finanzamt unbenommen, sich an den Stpfl. selbst zu wenden (§ 80 Abs. 3 AO).

4. Straf- und bußgeldrechtliche Verantwortung bei Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten

Für den Inhalt der Erklärung (Anmeldung) bleibt der Stpfl. auch dann verantwortlich, wenn er mit ihrer Erstellung einen Bevollmächtigten beauftragt hat. Zusätzlich übernimmt der Bevollmächtigte mit seiner Unterschrift die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortung dafür, dass er die erklärten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit gewissenhaft überprüft hat. Die OFD bittet, diesen Gesichtspunkt besonders zu beachten, wenn in Erklärungen, die von Bevollmächtigten unterzeichnet sind, falsche oder unvollständige Angaben festgestellt werden.

5. Übermittlung von Steueranmeldungen und anderen Steuererklärungen per Telefax [4]

Nach dem -, das im Bundessteuerblatt Teil II 2003 veröffentlicht wird, kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax wirksam übermittelt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils zur Telefax-Übermittlung auf sämtliche Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Stpfl. vorschreibt.

Somit können z. B. Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch beispielsweise Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum.

Die Übermittlung anderer Steuererklärungen per Telefax scheidet bereits durch die im /IV D 6 - S 0082 - 17/99 - [5] geforderte ”Mantelbogenfunktion” aus, die einer Verwendung im Telefaxverfahren entgegenstehen würde.

OFD Hannover v. - S 0321 - 3 - StH 462 S 0321 - 1 - StO 321

Fundstelle(n):
YAAAA-80851

1Anwendungserlass zur AO § 80 Ziff. 3.

2BFH BStBl 2002 II S. 455, 458.

3BFH BStBl 1998 II S. 64, 55; 1999 S. 203, 205; 2002 S. 455, 456.

4 -

5BFH BStBl 1999 I S. 1049.